Veröffentlichungen / Rechtsinformationen

Auf dieser Seite finden Sie ausführliche Veröffentlichungen und Rechtsinformationen. Die Artikel sind sehr detailiert und vermitteln Ihnen schon einen tiefen Einblick in das betreffende Thema. Sollten Sie dennoch Fragen haben, können Sie uns natürlich gern kontaktieren.

Schuldenbereinigungsplanverfahren - Insolvenzordnung
Das gerichtliche Schuldenbereinigungplanverfahren nach §§ 306 Insolvenzordnung

Der Bunderrat hat im Oktober 2008 der Kürzung des Umfanges der Beratungshilfe zugestimmt. Dies hat auch fatale Auswirkungen auf alle die Bürger, die sich Rechtsrat selbst nicht leisten können. Dies trifft dann aber insbesondere die Mitbürger, die sich mit Hilfe von Beratungshilfe auch aus der Schuldenfalle zu befreien suchten.

Nach Auffassung des Gesetzgebers, aber auch der Gerichte, sollen sich diese Bürger für den zwingend gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch an die Wohlfahrtsverbände wenden, da dieses Verfahren dort kostenfrei durchgeführt wird. Die im Rechtsberatungsgesetz aufgeführten Personen, die dieses Verfahren ebenfalls durchführen dürfen, wie Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte, bleiben damit außen vor, weil diese für ihr Tätigwerden Gebühren verlangen. Dies wird zur Folge haben, dass sich die ohnehin schon langen Beabreitungszeiten weiter erhöhen werden. Nach dem Scheitern eines erstellten Zahlungsplan wird den Schuldnern empfohlen, einen Verbraucherinsolvenzantrag mit Kostenstundungs- und Restschuldbefreiungsantrag zu stellen.

Das ist aber in vielen Fällen ein sehr nachteiliger Rat, weil die Insolvenzordnung auch ein Möglichkeit eines gesonderten Verfahren, das sogenannte gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren nach §§ 306 InsO vorsieht, das bei Vorliegen der Mehrheiten von Stimmen der Gläubiger und EURO des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes durchgeführt werden kann.

Hierbei kann das Insolvenzgericht die Zustimmung der Gläubiger durch gerichtlichen Beschluß ersetzen, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt haben.

Diese Verfahrensart hat mehrere Vorteile:
  • ein beantragtes Verbraucherinsolvenzverfahren wird nicht eröffnet, sondern ruht bis zur Entscheidung über die Annahme des Schuldenbereinigungsplanes,
  • die Zwangsvollstreckung wird einstweilen eingestellt,
  • es bedarf keines Treuhänders und keiner Wohlverhaltensperiode,
  • am wichtigsten: Es bedarf keiner Restschuldbefreiung, wobei diese ohnehin nicht automatisch gewährt wird und auf Antrag von Gläubigern nach §§ 286 InsO auch versagt werden kann, dann war das gesamte Verfahren umsonst und es leben alle Forderungen mit weiterlaufenden Zinsansprüchen wieder auf.
  • die relativ kurze Zeitdauer bis zur bestandskräftigen Annahme eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes von 6 Monaten bis 12 Monaten im Gegensatz zu dem bis zu 6 Jahre andanernden Restschuldbefreiungsverfahren,
  • mit Annahme des Schuldenbereinigungsplanes ist der Schuldner wirtschaftlich/finanziell wieder ein "freier Mann", mit Löschung der Eidesstattliche Versicherung und Löschung aus der SCHUFA.
Diese Verfahren führen die Wohlfahrtsverbände nicht durch. Die Qualität dieser Verfahrensart hat zwar auch seinen Preis, aber es sind die Vorteile dieser Verfahrensart, die hier eindeutig überwiegen.

zur Übersicht zurück
 

Sie können das folgende Formular benutzen, um nach bestimmten Themen zu suchen.


Rechtsanwälte Kühn & Schreiber

Büro Gräfenhainichen
Parkstraße 24
06773 Gräfenhainichen
Tel.: 034953-33575
Fax: 034953-33576

Büro Bad Düben
Neuhofstraße 23
04849 Bad Düben
Tel.: 034243-28865
Fax: 034243-28866



Jetzt kostenlos anrufen!
zum Kontaktformular
e-mail: kontakt@ra-nks.de

Schluessel - Fachanwalt