Veröffentlichungen / Rechtsinformationen
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| Schuldenbereinigungsplanverfahren - Insolvenzordnung | |
| Das gerichtliche Schuldenbereinigungplanverfahren nach §§ 306 Insolvenzordnung Der Bunderrat hat im Oktober 2008 der Kürzung des Umfanges der Beratungshilfe zugestimmt. Dies hat auch fatale Auswirkungen auf alle die Bürger, die sich Rechtsrat selbst nicht leisten können. Dies trifft dann aber insbesondere die Mitbürger, die sich mit Hilfe von Beratungshilfe auch aus der Schuldenfalle zu befreien suchten. Nach Auffassung des Gesetzgebers, aber auch der Gerichte, sollen sich diese Bürger für den zwingend gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch an die Wohlfahrtsverbände wenden, da dieses Verfahren dort kostenfrei durchgeführt wird. Die im Rechtsberatungsgesetz aufgeführten Personen, die dieses Verfahren ebenfalls durchführen dürfen, wie Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte, bleiben damit außen vor, weil diese für ihr Tätigwerden Gebühren verlangen. Dies wird zur Folge haben, dass sich die ohnehin schon langen Beabreitungszeiten weiter erhöhen werden. Nach dem Scheitern eines erstellten Zahlungsplan wird den Schuldnern empfohlen, einen Verbraucherinsolvenzantrag mit Kostenstundungs- und Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. Das ist aber in vielen Fällen ein sehr nachteiliger Rat, weil die Insolvenzordnung auch ein Möglichkeit eines gesonderten Verfahren, das sogenannte gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren nach §§ 306 InsO vorsieht, das bei Vorliegen der Mehrheiten von Stimmen der Gläubiger und EURO des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes durchgeführt werden kann. Hierbei kann das Insolvenzgericht die Zustimmung der Gläubiger durch gerichtlichen Beschluß ersetzen, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt haben. Diese Verfahrensart hat mehrere Vorteile:
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