Veröffentlichungen / Rechtsinformationen
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| Urlaubsanspruch und Teilzeitarbeit - Arbeitsrecht | |
| Jeder Arbeitnehmer hat im Jahr Anspruch auf mindestens 24 Werktage (Montag bis Samstag) bzw 20 Arbeitstage (Montag bis Freitag), also vier Wochen (§ 3 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG). Arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich kann längerer (nicht kürzerer) Urlaub vereinbart werden. Der Anspruch auf vollen Jahresurlaub besteht, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate im Jahr bestanden hat (§ 5 BurlG). Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte, jedoch wird er anders berechnet. Der Grundgedanke ist, dass auch Teilzeitbeschäftigte mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr nehmen können. Es gibt zwei typische Fallkonstellationen:
Gleiches gilt im übrigen auch für die sogenannten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (genannt 400- Euro-Job). Rechtlich ist das Teilzeitarbeit im vorbeschriebenen Sinne. Zahlt der Arbeitgeber einzelvertraglich oder tarifvertraglich Urlaubsgeld, so ist dies anteilig entsprechend dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung im Vergleich zu Vollarbeitsverhältnissen zubemessen. Beispiel: Erhält ein Arbeitnehmer bei 40 Wochenstunden 500,00 Euro Urlaubsgeld, beträgt das Urlaubsgeld bei einer Teilzeitbeschäftigung von nur 30 Wochenstunden (= drei Viertel) 375,- Euro. zur Übersicht zurück | |
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